Dezentrale Energieversorgung (Energiegemeinschaften)
Im Gegensatz zu zentraler Energieversorgung versteht man unter dezentraler Energieversorgung die Energiebereitstellung durch kleinere Anlagen in Verbrauchernähe. Diese Begriffsdefinition hat also eine geografische und eine quantitative Komponente: Die dezentralen Energieumwandlungsanlagen stehen unmittelbar dort, wo die Energie gebraucht wird und die Energiebereitstellung erfolgt durch verhältnismäßig mehr, dafür aber wesentlich kleinere Anlagen im Vergleich zur zentralen Energieversorgung. Daraus ergeben sich neue Anforderungen an Energiemanagement, Netzbetrieb und Schutztechnik.
Unter dezentralen Stromerzeugungsanlagen versteht man daher insb. solche Anlagen, die in ein öffentliches Verteilnetz, gewöhnlich ein Mittel- oder Niederspannungsnetz, einspeisen oder der Eigenversorgung dienen. Auch Inselnetze (Zusammenschaltung weniger, kleiner Stromerzeuger und -verbraucher in ländlichen Regionen ohne Anschluss an ein öffentliches Stromnetz) zählt man zur dezentralen Stromerzeugung und -versorgung.
Die Anlagengröße der GRESCO Technologie ist genau so ausgelegt, um eine dezentrale Energieversorgung für Wärme und Strom zu ermöglichen.
Energiegemeinschaften
Der nächste Schritt der Strommarkt-Revolution steht mit den „neuen“ Energiegemeinschaften an.
Konkret sind das die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft und die Bürgerenergie-Gemeinschaft. Durch die Umsetzung der Europäischen Richtlinien (Erneuerbare Energie Richtlinie und der Strombinnenmarktrichtlinie in nationales Recht wird es in Zukunft Energiegemeinschaften, auch über die Grundstücksgrenzen hin weg, in gewisser regionaler Entfernung, ermöglicht Strom zu
- Produzieren
- Gemeinsam Nutzen
- Speichern
- Verbrauchen
- Handeln
- Stromnetze zu betreiben (im Fall von Bürger-Energie-Gemeinschaft)
Die nächsten notwendigen Schritte
Vor der Umsetzung der ersten Energiegemeinschaften müssen die entsprechenden EU-Richtlinien (Erneuerbare Energie Richtlinie und der Strombinnenmarktrichtlinie) aber noch in Österreich in nationales Recht umgesetzt werden.
Dazu gelten die Umsetzungsfristen für die Strombinnenmarkt-Richtlinie bis zum 31. Dezember 2020 und für die Erneuerbare-Energie-Richtlinie bis zum 30. Juni 2021